Asylbewerber
Die Personen, die kein Einreisevisum für die
Bundesrepublik bekommen und illegal einreisen, sind ohne Zweifel
die Gruppe mit den größten Problemen. Spätestens wenn sie erkranken
und eine teure medizinische Behandlung ansteht, müssen sie sich
bei den Behörden melden, damit die Kosten der medizinischen Behandlung übernommen
werden und dadurch die Behandlung vorläufig gewährleistet ist. Üblicherweise
wird ein Asylantrag gestellt. Während dieses Verfahrens werden
die Kosten - in unserem Fall die der Dialysebehandlung - übernommen.
In dem beigefügten Schema ist das Asylverfahren
dargestellt.
Für Dialysepatienten, die einen Asylantrag gestellt
haben, ums den Behörden eine Bescheinigung vorgelegt werden,
woraus hervor geht, das der betreffende Asylantragsteller Dialysepatient
ist, und das diese lebensnotwendige Behandlung dreimal wöchentlich
jeweils ca 5 Stunden in Anspruch nimmt. Mit dieser Bescheinigung
kann die unmittelbare Abschiebung vorerst vermieden werden. Auch
bei der Abschiebung in einen sicheren Herkunftstaat ums zunächst
die Fortsetzung der Dialysebehandlung schriftlich mit Orts- und
Zeitangabe gesichert werden.
Beispiel: ein nigerianischer Asylbewerber, der
angibt, über Belgien eingereist zu sein, kann als Gesunder sofort
nach Belgien abgeschoben werden. Als Dialysepatient ginge dies
nicht, ohne das ihm ein Dialyseplatz zugesichert worden ist.
In Belgien gibt es ausreichend Dialyseplätze, so das die Abschiebung
nicht lange auf sich warten ließe.
Ein anderer, direkt aus Nigeria eingereiste
nigerianische Asylbewerber, dessen Antrag zu den "offensichtlich
unbegründeten" zählt, da Nigeria zu den sgn "sicheren
Herkunftsstaaten" gerechnet wird, kann nicht nach Nigeria
abgeschoben werden, bevor ihm dort ein Dialyseplatz zugesichert
worden ist. Ohne diesen Dialyseplatz wäre ja sein Leben in Gefahr.
In Nigeria gibt es aber nicht ausreichend Dialyseplätze. Außerdem
gibt es dort kein staatliches Gesundheitssystem, das auch mittellose
Bürger medizinisch versorgt. Deshalb wurde in den mir bekannten
Fällen eine Duldung nach §53 AuslG. erteilt.
Wenn ein Patient transplantiert worden ist,
besteht die Gefahr, das er von der Behörde als "geheilt" betrachtet
wird. Eine Bescheinigung, das transplantierten Patienten ihr
Leben lang von entsprechenden Medikamenten abhängig bleiben und
einer intensiven Nachsorge bedürfen, sowie die Mitteilung, das
beide in dem betreffenden Heimatland nicht zu bekommen ist, weil
es dort kein Transplantationszentrum gibt, kann eine Abschiebung
verhindern.