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 ASD e.V. Broschüre
 

 

 Patienteninformation

Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Bei geringem oder fehlendem Einkommen besteht Anspruch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes, Mehrbedarf wegen Alter oder Erwerbsunfähigkeit in Verbindung mit einer vom Versorgungsamt festgestellten erheblichen Gehbehinderung ("G" im Schwerbehindertenausweis), Telefonhilfe, Brennstoffhilfe, Weihnachtsbeihilfe, Krankenkostzulage. Die Höhe der Leistung ist abhängig von Einkommensvoraussetzungen, die individuell nach dem Familieneinkommen berechnet werden. Die Anträge sind bei den örtlich zuständigen "Sozialämtern" zu stellen.

 

Wohnberechtigungsschein und Wohngeld

Wohnberechtigungsschein
Schwerbehinderte haben Anspruch auf Anerkennung eines dringenden Wohnbedarfs, wenn sie nicht entsprechend mit Wohnraum ausgestattet sind. Heimdialysepatienten (Hämoheimdialyse oder Bauchfellheimdialyse) haben auf einen zusätzlichen Wohnraum Anspruch. Die Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen ist von Einkommensgrenzen abhängig, wobei Schwerbehinderte einen Freibetrag angerechnet bekommen.

Bei anerkannter Hilflosigkeit (z.B. Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis oder nach anderen Vorschriften) gelten besondere Einkommensgrenzen.

Der Antrag ist bei dem örtlich zuständigen Wohnungsamt zu stellen.

Wohngeld
Bei der Berechnung des Wohngeldes werden Schwerbehinderte besonders berücksichtigt.

Bei einer Schwerbehinderung mit einem GdB von 100 oder wenigstens 80 wenn häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) vorliegt, wird ein monatlicher Freibetrag von 125 € vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Bei einer Schwerbehinderung mit einem GdB von unter 80 und häuslicher Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) wird ein monatlicher Freibetrag von 100 € vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Das Wohngeld ist vorrangig abhängig vom Einkommen und erst in zweiter Linie von der Miethöhe. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Wohngeldstelle zu stellen.

 


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