Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG)
Bei geringem oder fehlendem Einkommen besteht
Anspruch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (z.B.
Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes,
Mehrbedarf wegen Alter oder Erwerbsunfähigkeit in Verbindung
mit einer vom Versorgungsamt festgestellten erheblichen Gehbehinderung
("G" im Schwerbehindertenausweis), Telefonhilfe, Brennstoffhilfe,
Weihnachtsbeihilfe, Krankenkostzulage. Die Höhe der Leistung
ist abhängig von Einkommensvoraussetzungen, die individuell nach
dem Familieneinkommen berechnet werden. Die Anträge sind bei
den örtlich zuständigen "Sozialämtern" zu stellen.
Wohnberechtigungsschein und Wohngeld
Wohnberechtigungsschein
Schwerbehinderte haben Anspruch auf Anerkennung eines dringenden Wohnbedarfs,
wenn sie nicht entsprechend mit Wohnraum ausgestattet sind. Heimdialysepatienten
(Hämoheimdialyse oder Bauchfellheimdialyse) haben auf einen zusätzlichen Wohnraum
Anspruch. Die Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen ist von Einkommensgrenzen
abhängig, wobei Schwerbehinderte einen Freibetrag angerechnet bekommen.
Bei anerkannter Hilflosigkeit (z.B. Merkzeichen "H" im
Schwerbehindertenausweis oder nach anderen Vorschriften) gelten
besondere Einkommensgrenzen.
Der Antrag ist bei dem örtlich zuständigen Wohnungsamt
zu stellen.
Wohngeld
Bei der Berechnung des Wohngeldes werden Schwerbehinderte besonders berücksichtigt.
Bei einer Schwerbehinderung mit einem GdB von
100 oder wenigstens 80 wenn häusliche Pflegebedürftigkeit im
Sinne von § 14 Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) vorliegt, wird
ein monatlicher Freibetrag von 125 € vom Bruttoeinkommen abgezogen.
Bei einer Schwerbehinderung mit einem GdB von
unter 80 und häuslicher Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14
Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) wird ein monatlicher Freibetrag
von 100 € vom Bruttoeinkommen abgezogen.
Das Wohngeld ist vorrangig abhängig vom Einkommen
und erst in zweiter Linie von der Miethöhe. Der Antrag ist bei
der örtlich zuständigen Wohngeldstelle zu stellen.