Kraftfahrzeugsteuerermäßigung/-befreiung
siehe weiter unten.
Nahverkehr
Personen mit Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und gültiger
Wertmarke haben Anspruch auf Freifahrt im Umkreis von 50 km des
Wohnsitzes (ein Streckenverzeichnis wird vom Versorgungsamt zur
Verfügung gestellt). Zuschläge müssen entrichtet werden.
Weiteres siehe Zusammenfassung weiter unten.
| Personenkreis |
Merkzeichen im Ausweis |
Nachteilsausgleich |
| Blinde und/oder Hilflose |
"BL" und / oder "H" |
unentgeltliche Wertmarke und Kfz-Steuerbefreiung |
| außergewöhnlich Gehbehinderte |
"aG",(ohne "Bl" und "H") |
Wertmarke für 60 € bzw. 30 € oder unentgeltlich,
wenn sozial schwach* und Kfz-Steuerermäßigung |
| erheblich Gehbehinderte aus medizinischen Gründen |
"G" ab 01.04.84 (ohne "Bl", "H" und "aG") |
Wertmarke für 60 € bzw. 30 € oder unentgeltlich, wenn sozial
schwach*oder Kfz-Steuerermäßigung um 50 v.H. des Steuersatzes |
| Gehörlose, die nicht erheblich gehbehindert sind |
keine |
Wertmarke für 60 € bzw. 30 € oder unentgeltlich, wenn sozial
schwach*, oder Kfz-Steuerermäßigung um 50 v.H.
des Steuersatzes |
| Kriegsbeschädigte und Gleichgestellte sowie Entschädigungsberechtigte
mit GdB von wenigstens 70 oder GdB von 50 und 60 mit Merkzeichen "G",
denen Freifahrt vor dem 01.10.79 zuerkannt worden ist |
"G" |
unentgeltliche Wertmarke und Kfz-Steuerbefreiung,
wenn diese vor dem 01.06.1979 gewährt worden ist. Ist diese
Voraussetzung nicht erfüllt, aber das Merkzeichen "G" zuerkannt,
besteht nur die Wahlmöglichkeit zwischen unentgeltlicher
Wertmarke u. Kfz-Steuerermäßigung. |
| Schwerbehinderte, denen die Notwendigkeit ständiger Begleitung
im Ausweis bescheinigt ist |
"B" in Verbindung mit dem vorstehenden Merkzeichen |
Die Begleitperson hat Freifahrt, auch wenn der Schwerbehinderte
keine Wertmarke löst und deshalb den vollen Fahrpreis entrichtet. |
Schwerbehinderte, die am öffentlichen Personenverkehr
nicht teilnehmen können (Merkzeichen "aG" und/oder "T"),
haben in Berlin das Recht, am Telebusfahrdienst teilzunehmen.
Für entsprechende Anträge ist das Versorgungsamt Berlin zuständig.
(Beratung zum Telebusfahrdienst werktags von 10.00 bis 14.00
Uhr unter der Telefonnummer 41 02 01 13 beim Berliner Zentralausschuß für
soziale Aufgaben e.V., Fahrdienst für Behinderte im Land Berlin,
Ollenhauerstr. 98a, 13403 Berlin.)
* Empfänger von Arbeitslosenhilfe oder laufenden
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) oder ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
(§ 27a BVG) erhalten die Wertmarke kostenlos.
Darüber hinaus gibt es noch einige Kostenregelungen für bestimmte
Personengruppen.
Parkerleichterungen (gültig nur für Berlin)
Personen mit bestimmten Gesundheitsstörungen können eine Ausnahmegenehmigung
für Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Diese Ausnahmegenehmigung
ist auf das Land Berlin beschränkt.
Die Ausnahmegenehmigung wird erteilt für Personen mit
- einen Grad der Behinderung von 80 allein wegen Funktionsstörungen
der unteren Gliedmaßen und der Feststellung der Merkzeichen "G" und "B"
- einem GdB von wenigstens 70 allein wegen Funktionsstörungen
der unteren Gliedmaßen und gleichzeitig Funtionsstörungen des
Herzens oder der Atmungsorgane mit einem GdB von wenigstens
50 sowie Feststellung der Merkzeichen "G" und "B"
- mit Morbus-Crohn bzw. Colitis Ulcerosa mit einem GdB von
mindestens 60
- mit doppeltem Stoma
Der Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde beim Polizeipräsidenten
in Berlin zu stellen (Tel. 76 72 56 48 -1, -2). Das Versorgungsamt
stellt eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde
aus.
Fernverkehr
Ermäßigte Beförderungsgebühr bei der Bundesbahn
für Schwerbehinderte mit mindestens 80 GdB analog der Vergünstigung
bei Senioren ("Bahn-Card" zum ermäßigten Preis).
Wenn vom Versorgungsamt die Notwendigkeit einer
Begleitperson anerkannt wurde, reist diese kostenfrei bei Bahnreisen
und Linienflügen (nicht generell, bitte bei Fluglinie erfragen)
innerhalb der Bundesrepublik mit.
Die Deutsche Bundesbahn gibt einen ausführlichen "Reiseführer
für unsere behinderten Fahrgäste" heraus, der an den Bahnhöfen
kostenlos zu erhalten ist.
Befreiung und/oder Ermäßigung von
a) der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht
b) der Telefongrundgebühr und auch Telefonanschlußkosten
Voraussetzungen dafür sind u.a Merkzeichen "RF" im
Schwerbehindertenausweis oder geringes Einkommen (Einkommensgrenzen
nach dem Bundessozialhilfegesetz).
Für diese Anträge ist u.a. das örtliche Bezirksamt
zuständig.