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 ASD e.V. Broschüre
 

 

 Patienteninformation

Kraftfahrzeugsteuerermäßigung/-befreiung
siehe weiter unten.

 

Nahverkehr

Personen mit Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und gültiger Wertmarke haben Anspruch auf Freifahrt im Umkreis von 50 km des Wohnsitzes (ein Streckenverzeichnis wird vom Versorgungsamt zur Verfügung gestellt). Zuschläge müssen entrichtet werden.
Weiteres siehe Zusammenfassung weiter unten.

Personenkreis Merkzeichen im Ausweis Nachteilsausgleich
Blinde und/oder Hilflose "BL" und / oder "H" unentgeltliche Wertmarke und Kfz-Steuerbefreiung
außergewöhnlich Gehbehinderte "aG",(ohne "Bl" und "H") Wertmarke für 60 € bzw. 30 €  oder unentgeltlich, wenn sozial schwach* und Kfz-Steuerermäßigung
erheblich Gehbehinderte aus medizinischen Gründen "G" ab 01.04.84 (ohne "Bl", "H" und "aG") Wertmarke für 60 € bzw. 30 € oder unentgeltlich, wenn sozial schwach*oder Kfz-Steuerermäßigung um 50 v.H. des Steuersatzes
Gehörlose, die nicht erheblich gehbehindert sind keine Wertmarke für 60 € bzw. 30 € oder unentgeltlich, wenn sozial schwach*, oder Kfz-Steuerermäßigung um 50 v.H. des Steuersatzes
Kriegsbeschädigte und Gleichgestellte sowie Entschädigungsberechtigte mit GdB von wenigstens 70 oder GdB von 50 und 60 mit Merkzeichen "G", denen Freifahrt vor dem 01.10.79 zuerkannt worden ist "G" unentgeltliche Wertmarke und Kfz-Steuerbefreiung, wenn diese vor dem 01.06.1979 gewährt worden ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, aber das Merkzeichen "G" zuerkannt, besteht nur die Wahlmöglichkeit zwischen unentgeltlicher Wertmarke u. Kfz-Steuerermäßigung.
Schwerbehinderte, denen die Notwendigkeit ständiger Begleitung im Ausweis bescheinigt ist "B" in Verbindung mit dem vorstehenden Merkzeichen Die Begleitperson hat Freifahrt, auch wenn der Schwerbehinderte keine Wertmarke löst und deshalb den vollen Fahrpreis entrichtet.

Schwerbehinderte, die am öffentlichen Personenverkehr nicht teilnehmen können (Merkzeichen "aG" und/oder "T"), haben in Berlin das Recht, am Telebusfahrdienst teilzunehmen. Für entsprechende Anträge ist das Versorgungsamt Berlin zuständig.

(Beratung zum Telebusfahrdienst werktags von 10.00 bis 14.00 Uhr unter der Telefonnummer 41 02 01 13 beim Berliner Zentralausschuß für soziale Aufgaben e.V., Fahrdienst für Behinderte im Land Berlin, Ollenhauerstr. 98a, 13403 Berlin.)

* Empfänger von Arbeitslosenhilfe oder laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 27a BVG) erhalten die Wertmarke kostenlos.

Darüber hinaus gibt es noch einige Kostenregelungen für bestimmte Personengruppen.

 

Parkerleichterungen (gültig nur für Berlin)

Personen mit bestimmten Gesundheitsstörungen können eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Diese Ausnahmegenehmigung ist auf das Land Berlin beschränkt.
Die Ausnahmegenehmigung wird erteilt für Personen mit

  • einen Grad der Behinderung von 80 allein wegen Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der Feststellung der Merkzeichen "G" und "B"
  • einem GdB von wenigstens 70 allein wegen Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und gleichzeitig Funtionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane mit einem GdB von wenigstens 50 sowie Feststellung der Merkzeichen "G" und "B"
  • mit Morbus-Crohn bzw. Colitis Ulcerosa mit einem GdB von mindestens 60
  • mit doppeltem Stoma

Der Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde beim Polizeipräsidenten in Berlin zu stellen (Tel. 76 72 56 48 -1, -2). Das Versorgungsamt stellt eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde aus.

 

Fernverkehr

Ermäßigte Beförderungsgebühr bei der Bundesbahn für Schwerbehinderte mit mindestens 80 GdB analog der Vergünstigung bei Senioren ("Bahn-Card" zum ermäßigten Preis).

Wenn vom Versorgungsamt die Notwendigkeit einer Begleitperson anerkannt wurde, reist diese kostenfrei bei Bahnreisen und Linienflügen (nicht generell, bitte bei Fluglinie erfragen) innerhalb der Bundesrepublik mit.

Die Deutsche Bundesbahn gibt einen ausführlichen "Reiseführer für unsere behinderten Fahrgäste" heraus, der an den Bahnhöfen kostenlos zu erhalten ist.

 

Befreiung und/oder Ermäßigung von

a) der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht

b) der Telefongrundgebühr und auch Telefonanschlußkosten

Voraussetzungen dafür sind u.a Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis oder geringes Einkommen (Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz).

Für diese Anträge ist u.a. das örtliche Bezirksamt zuständig.


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